§ 1059 BGB. Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1059. Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1059
[1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden. [1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1059. [1] Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem Anderen überlassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.