§ 1001 BGB. Klage auf Verwendungsersatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1001. 2Klage auf Verwendungsersatz. [1] Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigenthümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. [2] Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigenthümer von dem Anspruch dadurch befreien, daß er die wiedererlangte Sache zurückgiebt. [3] Die Genehmigung gilt als ertheilt, wenn der Eigenthümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.