§ 25 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Januar 2016–25. Mai 2018]
1§ 25. 2Beanstandungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) 3[1] Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies
- 1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
- 2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
- 3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
- 4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
5(2) Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) 6[1] Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. 7[2] Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 3. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 4. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 5. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 6. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 7. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.