§ 78 BBiG. Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 78. Beschlussfähigkeit, Abstimmung.
(1) [1] Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. [2] Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

Umfeld von § 78

§ 77 BBiG. Errichtung

§ 78 BBiG. Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 79 BBiG. Aufgaben