§ 43 BBiG. Zulassung zur Abschlussprüfung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 43. Zulassung zur Abschlussprüfung.
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
  • 21. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • 32. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
  • 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) [1] Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. [2] Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
  • 1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
  • 2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
  • 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
4[3] (weggefallen) 5[4] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 20 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 20 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
4. 1. August 2011: Artt. 1, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005.
5. 1. August 2011: Artt. 1, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005.