§ 59 BBG. Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 59. Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand. [1] Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. [3] Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

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