§ 25 BBG. Benachteiligungsverbote

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 25. Benachteiligungsverbote. [1] Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. [2] Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.