§ 11 BBG. Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[7. Juli 2021]
1§ 11. 2Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
  • 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
  • 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
[2] Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. [3] Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. [4] Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 3[5] Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
  • 1. die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
  • 2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
  • 3. die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.
(2) [1] Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. [2] Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
2. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
3. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.

Umfeld von § 11 BBG

§ 10 BBG. Ernennung

§ 11 BBG. Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung

§ 11a BBG. Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit