§ 91 AufenthG. Speicherung und Löschung personenbezogener Daten

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[26. November 2019]
1§ 91. Speicherung und Löschung personenbezogener Daten.
(1) 2[1] Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. [2] Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 18 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 18 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.

Umfeld von § 91 AufenthG

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