§ 83 AufenthG. Beschränkung der Anfechtbarkeit

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. August 2015][26. November 2011]
§ 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit § 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit
(1) [1] Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. (1) [1] Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt. (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.
[26. November 2011–1. August 2015]
1§ 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit.
2(1) 3[1] Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. 4[2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
5(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 18. März 2005: Artt. 1 Nr. 11a Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.
3. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
4. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
5. 18. März 2005: Artt. 1 Nr. 11a Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.

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