§ 43 AufenthG. Integrationskurs

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[6. August 2004–1. Januar 2005]
1§ 43. […].
(1) […]
(2) […]
(3) […]
2(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die Teilnahme und ihre Ordnungsmäßigkeit einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(5) […]
Anmerkungen:
1. 6. August 2004: Artt. 1, 15 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 6. August 2004: Artt. 1, 15 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.