§ 99 ArbGG. Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[16. August 2014–10. Juli 2015]
1§ 99. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle.
(1) [1] In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. [2] Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. [3] Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. [4] Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. [5] Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. [6] Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) [1] Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. [2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. [3] Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. [4] Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
Anmerkungen:
1. 16. August 2014: Artt. 2 Nr. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.

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