§ 98 ArbGG. Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2002][3. Juli 1998]
§ 98. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle § 98. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
(1) [1] In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. [2] Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. [3] Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. [4] Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. [5] Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. [6] Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen. (1) [1] In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. [2] Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. [3] Die Einlassungs- und Ladungsfristen können auf 48 Stunden abgekürzt werden. [4] Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befaßt wird. [5] Der Beschluß des Gerichts soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden.
(2) [1] Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. [2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. [3] Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. [4] Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt. (2) [1] Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. [2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. [3] Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Beschluß nebst Gründen vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. [4] Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
[3. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 98. Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle.
(1) [1] In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. [2] Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. [3] Die Einlassungs- und Ladungsfristen können auf 48 Stunden abgekürzt werden. [4] Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befaßt wird. [5] Der Beschluß des Gerichts soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden.
(2) [1] Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. [2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. [3] Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Beschluß nebst Gründen vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. [4] Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
Anmerkungen:
1. 3. Juli 1998: Artt. 2 Nr. 2, 3 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998.