§ 96 ArbGG. Entscheidung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2002][1. September 1969]
§ 96. Entscheidung § 96. Entscheidung
(1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. [2] Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
[1. September 1969–1. Januar 2002]
1§ 96. Entscheidung.
(1) [1] Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. 2[2] Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 5, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.

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