§ 86 ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972–1. Juli 1979]
1§ 86.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a auszusetzen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a antragsberechtigt.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 9, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.