§ 83 ArbGG. Verfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. August 1996][1. Januar 1989]
§ 83. Verfahren § 83. Verfahren
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. [2] Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. [2] Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden. (2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, dem § 54c des Schwerbehindertengesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind. (3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) [1] Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Beteiligten können sich schriftlich äußern. [2] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. [3] Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (4) [1] Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Beteiligten können sich schriftlich äußern. [2] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. [3] Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt. (5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
[1. Januar 1989–1. August 1996]
1§ 83. Verfahren.
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. [2] Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
2(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschußgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) [1] Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Beteiligten können sich schriftlich äußern. [2] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. [3] Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 56, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
2. 1. Januar 1989: Artt. 4 Abs. 1 Nr. 4, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.