§ 77 ArbGG. Revisionsbeschwerde

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 77. Revisionsbeschwerde § 77. Revisionsbeschwerde
[1] Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. [3] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend. [1] Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der Bundesarbeitsrichter. [3] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 77. Revisionsbeschwerde. [1] Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der Bundesarbeitsrichter. [3] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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