§ 73 ArbGG. Revisionsgründe

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1991][1. Juli 1977]
§ 73. Revisionsgründe § 73. Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung. (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit sowie darauf, daß die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts begründet sei, und auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter kann die Revision nicht gestützt werden.
[1. Juli 1977–1. Januar 1991]
1§ 73. Revisionsgründe.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
2(2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit sowie darauf, daß die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts begründet sei, und auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter kann die Revision nicht gestützt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 11, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.