§ 7 ArbGG. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990][21. März 1975]
§ 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
(1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. [3] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. [4] Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so handelt sie im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Benehmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes. (1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung, bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
(2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. (2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
[21. März 1975–1. Juli 1990]
1§ 7. Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel.
(1) [1] Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2[2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung, bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
(2) [1] Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. [2] Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.