§ 63 ArbGG. Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][21. März 1975]
§ 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen § 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden. Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden, um die Durchführung des § 8 des Tarifvertragsgesetzes sicherzustellen.
[21. März 1975–1. Juli 1979]
1§ 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen. Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden, um die Durchführung des § 8 des Tarifvertragsgesetzes sicherzustellen.
Anmerkungen:
1. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.

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