§ 53 ArbGG. Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 53. Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 53. Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter
(1) [1] Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. [2] Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. (1) [1] Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. [2] Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend. (2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 53. Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter.
(1) [1] Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. [2] Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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