§ 43 ArbGG. Ehrenamtliche Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1957][4. Dezember 1955]
§ 43. Bundesarbeitsrichter § 43. Bundesarbeitsrichter
(1) [1] Die Bundesarbeitsrichter werden vom Bundesminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind. (1) [1] Die Bundesarbeitsrichter werden vom Bundesminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den in § 25 Abs. 2 genannten Verbänden sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind.
(2) [1] Die Bundesarbeitsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. [2] Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein. (2) [1] Die Bundesarbeitsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. [2] Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.
(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der Bundesarbeitsrichter gelten im übrigen die Vorschriften des § 20 Abs. 2, der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden. (3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der Bundesarbeitsrichter gelten im übrigen die Vorschriften des § 20 Abs. 2, der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
[4. Dezember 1955–1. Oktober 1957]
1§ 43. Bundesarbeitsrichter.
(1) [1] Die Bundesarbeitsrichter werden vom Bundesminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren berufen. 2[2] Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den in § 25 Abs. 2 genannten Verbänden sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind.
(2) [1] Die Bundesarbeitsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. [2] Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.
(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der Bundesarbeitsrichter gelten im übrigen die Vorschriften des § 20 Abs. 2, der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 4. Dezember 1955: Artt. I Nr. 7, IV des Gesetzes vom 2. Dezember 1955.