§ 42 ArbGG. Bundesrichter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Juli 1962]
§ 42. Bundesrichter § 42. Bundesrichter
(1) [1] Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [2] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. (1) [1] Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Senatspräsidenten und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [2] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
[1. Juli 1962–1. Oktober 1972]
1§ 42. Bundesrichter.
(1) [1] Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Senatspräsidenten und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [2] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
2(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 5, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.

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