§ 39 ArbGG. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1972]
§ 39. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter § 39. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
[1] Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. [2] § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt.
[1. Oktober 1972–1. Juli 1979]
1§ 39. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

Umfeld von § 39 ArbGG

§ 38 ArbGG. Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

§ 39 ArbGG. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

§ 40 ArbGG. Errichtung