§ 34 ArbGG. Verwaltung und Dienstaufsicht

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990][1. Oktober 1953]
§ 34. Verwaltung und Dienstaufsicht § 34. Verwaltung und Dienstaufsicht
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. (1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1990]
1§ 34. Verwaltung und Dienstaufsicht.
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. [2] § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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