§ 26 ArbGG. Schutz der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 26. Schutz der ehrenamtlichen Richter § 26. Schutz der Arbeitsrichter
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als Arbeitsrichter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 26. Schutz der Arbeitsrichter.
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als Arbeitsrichter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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