§ 12 ArbGG. Kosten

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. August 2002–1. Juli 2004]
1§ 12. Kosten.
2(1) Im Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 5) werden Gebühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) 3[1] Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebühr bis zu höchstens 500 Euro erhoben. [2] Die einmalige Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz. 4[3] Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Euro. 5[4] Absatz 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht anzuwenden.
(3) [1] Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel. [2] Im übrigen betragen die Gebühr für das Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebühr.
(4) [1] Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. 6[2] Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. 7[3] Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvorschüsse nicht erheben. 8[4] Soweit ein Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haftet, ist § 49 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden. 9[5] § 49 des Gerichtskostengesetzes ist ferner nicht anzuwenden, solange der Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht und der Rechtsstreit noch anhängig ist; § 49 des Gerichtskostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung 6 Monate geruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
10(5) In Verfahren nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben.
11(5a) Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer werden nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt oder ein Staatenloser Partei ist.
12(5b) (weggefallen)
13(6) 14[1] Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. [2] Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. [3] Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
(7) [1] Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. [2] Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. 15[3] § 24 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 15. September 1975: Artt. 4 § 3 Nr. 1, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. Januar 2002: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. a, 68 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
4. 1. Januar 2002: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 68 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
5. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 12 des Ersten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
6. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
7. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
8. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. b, 12 des Ersten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
9. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. b, 12 des Ersten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
10. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
11. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
12. 1. August 2002: Artt. 27, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
13. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
14. 15. Dezember 2001: Artt. 10, 17 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
15. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. e, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.