§ 115 ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 115. Übernahme.
(1) [1] Die hauptamtlichen Vorsitzenden der Arbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung dieses Gesetzes mindestens drei Jahre im Amt befinden, sollen auf ihren Antrag unter billiger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als auf Lebenszeit bestellte Richter übernommen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 im Einzelfalle nicht erfüllen. [2] § 18 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) [1] Die hauptamtlichen Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung dieses Gesetzes seit mindestens drei Jahren im Amt befinden, sind auf ihren Antrag unter billiger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als Richter auf Lebenszeit zu übernehmen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 im Einzelfalle nicht erfüllen. [2] § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Amtsdauer der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sowie der Arbeitsrichter und Landesarbeitsrichter wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 115 ArbGG

§ 114 ArbGG

§ 115 ArbGG

§ 116 ArbGG