§ 112 ArbGG. Übergangsregelungen

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Oktober 2017][16. August 2014]
§ 112. Übergangsregelungen § 112. Übergangsregelung
(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort. Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
[16. August 2014–19. Oktober 2017]
1§ 112. Übergangsregelung. Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
Anmerkungen:
1. 16. August 2014: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.

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