§ 110 ArbGG. Aufhebungsklage

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 110. Aufhebungsklage § 110. Aufhebungsklage
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden, (1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war;
2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;
3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 2 bis 5 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre. 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 2 bis 5 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) [1] Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. [2] Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. [3] Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tage, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. (3) [1] Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. [2] Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. [3] Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der strafbaren Handlung ausspricht, oder mit dem Tage, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen. (4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 110. Aufhebungsklage.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
  • 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war;
  • 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;
  • 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 2 bis 5 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) [1] Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. [2] Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. [3] Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der strafbaren Handlung ausspricht, oder mit dem Tage, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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