§ 11 ArbGG. Prozessvertretung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[27. August 1980][1. Juli 1979]
§ 11. Prozeßvertretung § 11. Prozeßvertretung
(1) [1] Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. [2] Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. [3] Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. [4] (weggefallen) [5] (weggefallen) (1) [1] Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. [2] Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. [3] Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. [4] (weggefallen) [5] (weggefallen)
(2) [1] Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. [2] An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. (2) [1] Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. [2] An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
(3) [1] Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. [2] Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 genannten Personen. (3) [1] § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. [2] Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen.
[1. Juli 1979–27. August 1980]
1§ 11. Prozeßvertretung.
(1) 2[1] Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. 3[2] Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 4[3] Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. 5[4] (weggefallen) 6[5] (weggefallen)
(2) [1] Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. [2] An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
(3) [1] § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. 7[2] Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a.1, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a.1, Buchst. a.3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a.2, Buchst. a.3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
5. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a.3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
6. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a.3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
7. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.