§ 103 ArbGG. Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. April 1970]
1§ 103. Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
(1) [1] Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. 2[2] Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.
(2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
(3) [1] Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. [2] Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. [3] Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. [4] Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. [5] Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 44 Nr. 2, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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