§ 7 ArbErfG. Wirkung der Inanspruchnahme

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 2009]
1§ 7. Wirkung der Inanspruchnahme.
2(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
3(2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
3. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. b, Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

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