§ 2 AnfG. Anfechtungsberechtigte

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 2. Anfechtungsberechtigte. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 2 AnfG

§ 1 AnfG. Grundsatz

§ 2 AnfG. Anfechtungsberechtigte

§ 3 AnfG. Vorsätzliche Benachteiligung