§ 57 AktG. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2008][10. August 1994]
§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen § 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. [3] Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. [4] Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen. (1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden. (3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
[10. August 1994–1. November 2008]
1§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen.
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
2(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.