§ 40 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 1969][1. Januar 1966]
§ 40. Bekanntmachung der Eintragung § 40. Bekanntmachung der Eintragung
(1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen (1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen
1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands; 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27;
2. der Ausgabebetrag der Aktien; 2. der Ausgabebetrag der Aktien;
3. Name, Beruf und Wohnort der Gründer; 3. Name, Beruf und Wohnort der Gründer;
4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
(2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht, der Prüfungsbericht der Gründungsprüfer auch bei der Industrie- und Handelskammer eingesehen werden können. (2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht, der Prüfungsbericht der Gründungsprüfer auch bei der Industrie- und Handelskammer eingesehen werden können.
[1. Januar 1966–1. September 1969]
1§ 40. Bekanntmachung der Eintragung.
(1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen
  • 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27;
  • 2. der Ausgabebetrag der Aktien;
  • 3. Name, Beruf und Wohnort der Gründer;
  • 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
(2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht, der Prüfungsbericht der Gründungsprüfer auch bei der Industrie- und Handelskammer eingesehen werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.