§ 40 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2004][1. Januar 1999]
§ 40. Bekanntmachung der Eintragung § 40. Bekanntmachung der Eintragung
In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen (1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen
1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27; 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands;
2. der Ausgabebetrag der Aktien; 2. der Ausgabebetrag der Aktien;
3. Name und Wohnort der Gründer; 3. Name und Wohnort der Gründer;
4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
(2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht eingesehen werden können.
[1. Januar 1999–1. September 2004]
1§ 40. Bekanntmachung der Eintragung.
(1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen
  • 21. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands;
  • 2. der Ausgabebetrag der Aktien;
  • 33. Name und Wohnort der Gründer;
  • 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
4(2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht eingesehen werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
3. 1. Januar 1999: Artt. 8 Nr. 3, 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
4. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.