§ 39 AktG. Inhalt der Eintragung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2008]
1§ 39. Inhalt der Eintragung.
2(1) 3[1] Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der Feststellung der Satzung und die Vorstandsmitglieder anzugeben. 4[2] Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. 5[3] Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
6(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
3. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
4. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
5. 1. November 2008: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
6. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.

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