§ 385p AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[16. August 1969/20. August 1969–1. Januar 1995]
1§ 385p. Wirkung der Eintragung.
(1) [1] Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Genossenschaft als Aktiengesellschaft weiter. [2] Die Genossen sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre geworden. [3] Die an einem Geschäftsguthaben bestehenden Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tretenden Aktie weiter.
(2) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Anmerkungen:
1. 16. August 1969/20. August 1969: Artt. 3 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 15. Augst 1969.

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