§ 385k AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[16. August 1969/20. August 1969–1. Januar 1995]
1§ 385k. Teilrechte.
(1) Führt die Umwandlung dazu, daß auf ein Mitglied ein Teil einer Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.
(2) Die Rechte aus einer Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, sich zur Ausübung der Rechte zusammenschließen.
(3) Die Aktiengesellschaft soll die Zusammenführung von Teilrechten zu vollen Aktien veimitteln.
Anmerkungen:
1. 16. August 1969/20. August 1969: Artt. 3 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 15. Augst 1969.

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