§ 350 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983][1. Januar 1966]
§ 350. Durchführung des Schadenersatzanspruchs § 350. Durchführung des Schadenersatzanspruchs
(1) [1] Die Ansprüche nach § 349 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. [2] Das Gericht des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. [3] Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht haben, und nur Gläubiger, die von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. (1) [1] Die Ansprüche nach § 349 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. [2] Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. [3] Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht haben, und nur Gläubiger, die von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(2) [1] Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und Gläubiger der betroffenen übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche nach § 349 Abs. 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzumelden. [2] Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern dieser Gesellschaft bekanntzumachen. (2) [1] Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und Gläubiger der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche nach § 349 Abs. 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzumelden. [2] Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern der übertragenden Gesellschaft bekanntzumachen.
(3) [1] Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche einer übertragenden Gesellschaft erzielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaft zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. [2] Der Rest wird unter die Aktionäre verteilt. [3] Für die Verteilung gilt § 271 Abs. 2 und 3 sinngemäß. [4] Gläubiger und Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt. (3) [1] Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden, soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. [2] Der Rest wird unter die Aktionäre verteilt. [3] Für die Verteilung gilt § 271 Abs. 2 und 3 sinngemäß. [4] Gläubiger und Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) [1] Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [2] Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. [3] Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Aktionären und Gläubigern zu tragen sind. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [5] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (4) [1] Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [2] Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. [3] Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Aktionären und Gläubigern zu tragen sind. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [5] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
[1. Januar 1966–1. Januar 1983]
1§ 350. Durchführung des Schadenersatzanspruchs.
(1) [1] Die Ansprüche nach § 349 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. [2] Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. [3] Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht haben, und nur Gläubiger, die von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(2) [1] Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und Gläubiger der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche nach § 349 Abs. 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzumelden. [2] Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern der übertragenden Gesellschaft bekanntzumachen.
(3) [1] Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden, soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. [2] Der Rest wird unter die Aktionäre verteilt. [3] Für die Verteilung gilt § 271 Abs. 2 und 3 sinngemäß. [4] Gläubiger und Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) [1] Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [2] Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. [3] Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Aktionären und Gläubigern zu tragen sind. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [5] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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