§ 35 AktG. Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 35. Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer.
2(1) Die Gründungsprüfer können von den Gründern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
3(2) [1] Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der Aufklärungen und Nachweise, die von den Gründern zu gewähren sind, entscheidet das Gericht. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet.
4(3) [1] Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. [2] Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 5[3] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 6[4] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1981: Art. 3 Nr. 1 Buchst. a, Art. 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
3. 1. Januar 1981: Art. 3 Nr. 1 Buchst. b, Art. 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
4. 1. Januar 1981: Art. 3 Nr. 1 Buchst. b, Art. 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
5. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 2, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
6. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 2, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 35 AktG

§ 34 AktG. Umfang der Gründungsprüfung

§ 35 AktG. Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer

§ 36 AktG. Anmeldung der Gesellschaft