§ 349 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983–1. Januar 1995]
1§ 349. 2Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaften.
(1) 3[1] Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer übertragenden Gesellschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre und Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. [2] Mitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaften und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrags ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
(2) 4[1] Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen eine übertragende Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt diese Gesellschaft als fortbestehend. [2] Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.
5(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
3. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
4. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
5. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.

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