§ 342 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 342. Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung. [1] Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so gilt § 52 Abs. 3, 4, 7 bis 9 über die Nachgründung sinngemäß. [2] Dies gilt nicht, wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden ktien den zehnten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt. [3] Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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