§ 267 AktG. Aufruf der Gläubiger

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009][1. Januar 1966]
§ 267. Aufruf der Gläubiger § 267. Aufruf der Gläubiger
[1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. [1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
[1. Januar 1966–1. September 2009]
1§ 267. Aufruf der Gläubiger. [1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 267 AktG

§ 266 AktG. Anmeldung der Abwickler

§ 267 AktG. Aufruf der Gläubiger

§ 268 AktG. Pflichten der Abwickler