§ 25 AktG. Bekanntmachungen der Gesellschaft

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2003][25. Januar 2001]
§ 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft § 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft
[1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. [1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
[25. Januar 2001–1. Januar 2003]
1§ 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft. [1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. 2[2] Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 25. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 1, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.

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