§ 246 AktG. Anfechtungsklage

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[31. Dezember 2015]
1§ 246. Anfechtungsklage.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) [1] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. [2] Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. [3] Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) [1] Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 2[2] Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. 3[3] § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4[4] Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. 5[5] Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 6[6] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
7(4) 8[1] Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. [2] Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
3. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 17, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
5. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 38, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
6. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 38, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
7. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
8. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 25, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.

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