§ 178 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 178. Form und Inhalt der Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts.
(1) Bei allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses, die durch das Gesetz oder die Satzung vorgeschrieben sind, sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
  • 1. Der Jahresabschluß ist vollständig und richtig mit dem vollen Wortlaut des Bestätigungsvermerks wiederzugeben; haben die Abschlußprüfer die Bestätigung versagt, so ist hierauf in einem besonderen Vermerk zum Jahresabschluß hinzuweisen;
  • 2. die in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten müssen in der Weise untereinandergesetzt werden, daß jeder Posten mit dem dazugehörigen, in Ziffern ausgedrückten Betrag eine besondere Zeile erhält;
  • 3. der Beschluß der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns mit den Angaben nach § 174 Abs. 2 ist mitzuteilen;
  • 4. alle im Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Vervielfältigung im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben; die Vorsitzenden des Vorstands und des Aufsichtsrats sind als solche zu bezeichnen.
(2) [1] Wird der Jahresabschluß in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch das Gesetz oder die Satzung vorgeschrieben sind, nicht vollständig wiedergegeben, so ist in einer Überschrift zum Jahresabschluß ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich nicht uni den vollständigen Jahresabschluß handelt. [2] Der Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden. [3] Es ist jedoch anzugeben, ob die Abschlußprüfer den vollständigen Jahresabschluß bestätigt haben oder ob sie die Bestätigung eingeschränkt oder versagt haben. [4] Ferner ist anzugeben, in welcher Nummer des Bundesanzeigers der vollständige Jahresabschluß bekanntgemacht worden ist.
(3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 gelten sinngemäß für Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Geschäftsberichts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.