§ 174 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[26. Juli 2002]
1§ 174.
(1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
  • 1. der Bilanzgewinn;
  • 22. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
  • 33. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
  • 4. ein Gewinnvortrag;
  • 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 20, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 32, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.