§ 158 AktG. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[28. Dezember 2012][29. Mai 2009]
§ 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung § 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: (1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen d) aus anderen Gewinnrücklagen
4. Einstellungen in Gewinnrücklagen 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c) in satzungsmäßige Rücklagen c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen d) in andere Gewinnrücklagen
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. [2] Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. [2] Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. (2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
[29. Mai 2009–28. Dezember 2012]
1§ 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung.
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
  • 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  • 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
  • 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
    • a) aus der gesetzlichen Rücklage
    • 2b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    • c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
    • d) aus anderen Gewinnrücklagen
  • 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
    • a) in die gesetzliche Rücklage
    • 3b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    • c) in satzungsmäßige Rücklagen
    • d) in andere Gewinnrücklagen
  • 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
[2] Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 25, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 8, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
3. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 8, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

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